Gesamtabschluss


Nach dem Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen hatten die Gemeinden spätestens zum 31.12.2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) aufzustellen.

Durch die im Jahre 2018 erfolgte Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Vorschrift des § 116a GO NRW eingeführt. Danach ist die Stadt Heinsberg von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, unter Umständen befreit. Zum 31. Dezember 2019 wurde erstmals auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes verzichtet.

Gemäß § 116a Absatz 3 GO NRW hat die Stadt Heinsberg allerdings einen Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen, wenn von der Befreiungsmöglichkeit zur Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch gemacht wird.